Satzung

  • § 1 Name und Sitz
    • Der Verein führt den Namen „Förderverein der Schillerschule Haßloch“ e.V.
    • Sitz des Vereins ist Haßloch.
    • Der Verein ist unter „VR Verein / NEU 1177 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Ludwigshafen eingetragen.
    • Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck
    • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne der §§ 51-68 AO 1977). Er ist der Förderverein der Grundschule (GS) Schillerschule Haßloch.
    • Seine Aufgaben sind insbesondere:
      Bereitstellung von Finanzierungshilfen für die GS Schillerschule Haßloch zum Zwecke der Beschaffung von

      • besonderen Lern- und Lehrmaterialien
      • Geräten und Instrumenten
      • Literatur für die Schulbücherei
    • Ausgestaltung der Schulräume und des Schulgeländes
    • Durchführung von
      • Lehrfahrten und Besichtigungen
      • Veranstaltungen, die dem Interesse der Schule dienen
    • Unterstützung begabter und bedürftiger Schülerinnen und Schüler
      Förderung unmittelbar der Erziehung und Ausbildung dienenden Vorhaben
      Kontaktpflege zwischen Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und Schülern untereinander und zur Schule
    • 2. Es gelten folgende Grundsätze:

      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
      Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind sowie unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen sind nicht zulässig.

  • § 3 Mitgliedschaft
    • Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereits sind, den Vereinszweck zu fördern. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
    • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand – bei Vorliegen der Beitrittserklärung – mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung eines Antrages werden dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch die schriftliche Austrittserklärung ggü. dem Vorstand oder durch Tod. Die Austrittserklärung kann nur unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende erfolgen.
    • Der Vorstand kann nach Anhörung des Beirats den Ausschluss eines Mitglieds, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins gefährdet oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, spätestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres aussprechen. Der Vorstand ist berechtigt, ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern die Beitragsrückstände zu erlassen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
    • Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind vom Pflichtbeitrag befreit.
    • Jedes Mitglied hat das Recht, zur Förderung des Vereinszweckes Vorschläge und Anregungen an den Vorstand zu richten, die der Vorstand weiter verfolgen soll.
    • Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung durch Abstimmung (einfache Mehrheit) der Anwesenden festgelegt. Für Beiträge und Spenden können Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden.
  • § 4 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    • der Vorstand
    • der Beirat
    • die Mitgliederversammlung
  • § 5 Vorstand
    • Der Vorstand besteht aus acht (fünf) Mitgliedern:
      • dem/der Vorsitzenden
      • dem/der Stellvertreter(in)
      • dem/der Finanzverwalter(in), Kassenwart
      • dem/der Schriftführer(in) / entfällt
      • dem/der Öffentlichkeitsreferent(in) / entfällt
      • drei / (zwei) Beisitzer(innen)
    • Vertreten wird der Verein durch die/den Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter(in).
    • Im Innenverhältnis unterliegen Rechtsgeschäfte des/der Vorsitzenden oder des/der Stellvertreter/in den Beschlüssen des Vorstands. Dieser ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung seinem/seiner Stellvertreter/in drei (zwei) weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihren Reihen gewählt.
    • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
    • Der Vorstand muss mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten, die vom Vorsitzenden einzuberufen ist. Über die Sitzung des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Vorstand verwaltet das Vermögen und beschließt die Verwendung der Mittel nach Anhörung des Beirats.
  • § 6 Beirat

    Dem Beirat gehören der/die Schulleiter/in, der/die Schulelternsprecher/in und ein Lehrervertreter an. Die Mitglieder des Beirats sind zu den Vorstandsitzungen einzuladen. Der Beirat berät den Vorstand und hat das Recht, Vorschläge für die Mittelverwendung zu machen.

  • § 7 Mitgliederversammlung
    • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der/die Vorsitzende muss die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einladen.
    • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
      • die Wahl des Vorstandes im Sinne des § 5, Abs. 1 und 2,
      • die Wahl der Rechnungsprüfer/innen im Sinne des § 8,
      • die Entgegennahme des Jahresberichtes,
      • die Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und des Kassenberichtes,
      • die Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer/innen,
      • die Festsetzung des Mitgliedbeitrages,
      • jede Satzungsänderung,
      • die Auflösung des Vereins,
      • alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
    • Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
    • Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und Änderungen des Vereinszweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
    • Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll vom Schriftführer abzufassen. Sie sind von diesem und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.
    • Anträgen auf Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten nachkommen, sofern 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen und die Anträge die zu behandelnden Themen im Rahmen des Vereinszweckes bezeichnen; dies gilt auch für Anträge auf Auflösung.
  • § 8 Rechnungsprüfer

    Die zwei Rechnungsprüfer sind auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Sie prüfen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenführung und fertigen hierüber einen Bericht.

  • § 9 Ehrenamtliche Tätigkeit und Aufwandsentschädigungen

    Die Amtsführung innerhalb des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, jedoch können die Organe des Vereins ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit . Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

  • § 10 Geschäftsordnung

    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch für den Beirat bindend ist.

  • § 11 Auflösung

    Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Haßloch. Das Vermögen muss ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

  • § 12 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt durch Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Mitgliederversammlung hat am 8. Juli 1992 die Satzung angenommen (Zwischenzeitliche Änderungen wurden eingearbeitet).